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Aufzug: Muss der Mieter kosten übernehmen?

02. August 2015 - 14:22 Uhr // Nachrichten von Michael Siemann

Aufzug Kosten
Aufzug Kosten (Bild: littlehenrabi/istockphoto.com)

So manche Mieter wollen oder müssen hoch hinaus. Gemeint ist die Fahrt mit dem Fahrstuhl, um zur eigenen Wohnung zu gelangen. Eine Treppe ist in jedem Fall vorhanden. Gegenüber den älteren Bewohnern oder Personen mit Gehbehinderung ist ein Lift eine nette Dreingabe. Diese Art der Fortbewegung führt aber regelmäßig zu Diskussionen zwischen Vermietern und Mietern.

Es stellt sich die Frage, ob die Kosten des Aufzuges auf die Wohngemeinschaft eines Gebäudes umgelegt werden darf.

Wann muss der Mieter sich finanziell am Fahrstuhl beteiligen?
Ein aktueller Fall hat sich kürzlich in Brieselang ereignet. Dort existiert ein Gebäude, welches im Erdgeschoss über Läden und im ersten Stockwerk über Arztpraxen verfügt. Weiterhin befinden sich fünf Wohnungen in der zweiten und dritten Etage. Diese umfassen 317 m².

Es soll eine Aufzug eingerichtet werden. Dieser fährt jedoch nur bis ins erst Stockwerk zu den Arztpraxen. Die Bewohner müssten von diesem Punkt an dennoch zu Fuß gehen. Die Aufzugskosten sollen aber in vollem Umfang umgelegt werden.

Grundsätzlich ist dieses Vorgehen gerechtfertigt, sofern im Mietvertrag eine Vereinbarung über die Umlage gibt. Da der Gerechtigkeitssinn der Mieter herausgefordert wird, werden diese Kosten häufig diskutiert. Manche Leute nutzen lieber die Treppe und müssen dennoch zahlen. Andere wohnen im Erdgeschoss und haben nicht einmal einen Nutzen vom Fahrstuhl. Ist eine Umlage vertraglich vereinbart, müssen diese Bewohner ebenfalls zahlen.

Die Rechtsprechung ist jedoch nicht ganz eindeutig. In einem Fall aus 2006 musste der Parterremieter, obwohl er im Erdgeschoss wohnt, zahlen. 2009 waren die Kosten für den Lift nicht mit zu übernehmen, da die Wohnung nicht einmal erreicht werden konnte, wenn der Aufzug genutzt wird. Dies trifft auf den aktuellen Fall jedoch nicht zu.


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