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Mietrecht: Übliche und gängige Kündigungsfristen

Übliche Mietrecht Kündigungsfristen
Übliche Mietrecht Kündigungsfristen (Bild: shippee/istockphoto.com)

Mehrere Male im Leben wechselt der Durchschnittsbürger seinen Wohnsitz, eine form- und fristgerechte Kündigung der Mietwohnung ist hierbei unerlässlich. Auch für den Vermieter sind nach dem Mietrecht Kündigungsfristen bindend, wobei für sie je nach Mietdauer andere Fristen als für den einzelnen Mieter gelten. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über aktuelle Mietrecht Kündigungsfristen, um diese als Mieter oder Vermieter anwenden zu können.

Mietrecht Kündigungsfristen - was Sie als Mieter wissen sollten

Für einen Mieter gelten andere Fristen als für einen Vermieter, wobei dies von der Dauer des Mietverhältnisses abhängt. Je länger der Mietvertrag läuft, umso stärker profitiert ein Mieter hiervon und umso länger genießt er den Schutz, in seiner Mietwohnung zu bleiben zu dürfen. Umgekehrt profitiert er selbst immer von einer eigenen Kündigungsfrist von drei Monaten. Konkreter kann er bis zum dritten Werktag eines angefangenen Monats hin zum übernächsten Monat kündigen, so dass die Frist etwas kürzer als volle drei Monate ausfällt. Die Kündigung ist in jedem Fall schriftlich beim Vermieter einzureichen, für eine reguläre Kündigung muss keine gesonderte Begründung angegeben werden.

An welche Fristen sich Vermieter halten müssen

Aktuell fallen nach dem Mietrecht Kündigungsfristen zu Gunsten des Mieters aus, für den Vermieter heißt es bei einer ausgesprochenen Kündigung deshalb, auf den Fortbestand des Mietvertrags zu achten. Konkret sind die Fristen gestaffelt und lassen sich nach dem folgenden System anwenden:

  • Mietvertrag besteht maximal fünf Jahre: Drei Monate Kündigungsfrist
  • Mietvertrag besteht zwischen fünf und acht Jahren: Sechs Monate Kündigungsfrist
  • Mietvertrag bestehe länger als acht Jahre: Neun Monate Kündigungsfrist


Die genannten Zeiträume sind als reguläre Kündigungsfristen zu verstehen, d. h. sie kommen zur Anwendung, wenn keine Besonderheiten im Mietverhältnis zwischen beiden Seiten vorgefallen sind. Ist dies gegeben, können abweichend vom gültigen Mietrecht Kündigungsfristen zum Einsatz kommen, die auf sofortige Beendigung des Mietverhältnisses bestehen.

Mit der fristlosen Kündigung die Mietrecht Kündigungsfristen umgehen
Sowohl dem Vermieter als auch dem Mieter steht es offen, sich nicht an die Mietrecht Kündigungsfristen zu halten und hierdurch das bestehende Vertragsverhältnis vorzeitig zu beenden. Allerdings müssen schwere Verstöße der anderen Vertragsseite vorliegen, damit eine solch fristlose Kündigung stichhaltig ist und auch juristisch von der anderen Seite nicht angefochten werden kann. Im Falle des Vermieters kommt es in der Praxis am häufigsten zur fristlosen Kündigung, wenn der Mieter mehrfach seinen Zahlungen der Miete oder anfallender Nebenkosten nicht nachgekommen ist. Auch wenn eine grobe Misshandlung der Räumlichkeiten nachweisbar ist, beispielsweise durch ein fortwährendes Ausbleiben des Beheizens der Wohnräume, kann über die fristlose Kündigung nachgedacht werden.

Auch ein Mieter kann die Mietrecht Kündigungsfristen umgehen und fristlos kündigen, in der Praxis sollte er sich häufig auf Streitigkeiten bis hin zum juristischen Prozess einstellen. Vorrangig wird die fristlose Kündigung nach einer mehrfachen Anmahnung von Missständen in der Wohnung ausgesprochen, beispielsweise wenn der Vermieter nicht die Funktionalität der Heizung gewährleisten kann oder weitere Teile der Räumlichkeiten über Schimmel verfügen. Meist ist die Mietminderung der erste Schritt vor einer Kündigung, außerdem müssen dem Vermieter faire Fristen zur Beseitigung der Missstände eingeräumt werden. Das Gespräch mit der Verbraucherzentrale oder einem Rechtsanwalt ist vor der Kündigung deshalb dringend anzuraten.


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